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Bedeutung des Barbarossaprivilegs für Lübeck
Nach dem Sturz Heinrichs des Löwen hatte Kaiser Friedrich I. genannt Barbarossa die 1158 neu gegründete Stadt an der südlichen Ostseeküste in ihrem Umland mit dem Barbarossa-Privileg vom 19. September 1188 mit Ländereien und Nutzungsrechten ausgestattet, die ihre stürmische Entwicklung absichern sollten.
Besonders wichtig waren die Hoheitsrechte auf dem Flüsschen Stecknitz bis nach Mölln. Mit dem Bau des Stecknitz-Kanals und der Verpfändung der Stadt Mölln wurde diese Rechtsposition im Laufe der Jahrhunderte zu einer Schlüsselposition für die Handelsmacht Lübecks ausgebaut. Die damals vom Kaiser festgelegten Land- und Seegrenzen sowie beispielsweise die Fischereirechte an Trave, Dassower See und in der Lübecker Bucht waren über Jahrhunderte streitig. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Mecklenburg-Schwerin sowie Mecklenburg-Strelitz einerseits und Lübeck andererseits vor dem Reichsgericht im Jahr 1890 wurden die Privilegienurkunden noch herangezogen; im 1928 entschiedenen Streit um Hoheitsrechte in der Lübecker Bucht (dem Lübecker-Bucht-Fall) hingegen stellte der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich fest, dass die Privilegien keinen Rechtsgrund mehr darstellen. Kaiser Friedrich I. , als neuer Herr von Lübeck konnte sich zunächst aber nicht viel um die Stadt im nördlichen Zipfel seines Machtbereiches kümmern. Er musste sich vor allem mit seinen Widersachern in Italien, den mächtigen lombardischen Städten, herumschlagen. Das versuchte Graf Adolf III. von Holstein auszunutzen. Von seiner Burg an der Travemündung aus erhob er von den Lübeckern einen Zoll, wenn sie ungehindert in die Trave hineinfahren wollten. Außerdem sollten sie Wald, Weiden und Gewässer in der Nähe der Stadt nicht mehr nutzen dürfen. Die empörten Lübecker schickten Boten zu Friedrich. Im Barbarossaprivileg sicherte ihnen der Kaiser umfangreiche Rechte zu. In der Urkunde wurden den Lübeckern zunächst die Stadtrechte bestätigt, die sie auch unter Heinrich dem Löwen hatten. Sie durften in den Wäldern von Brodten, Dassow und Klütz Holz für den Haus- und Schiffbau schlagen. Das Privileg erlaubte ihnen, ihr Vieh zum Weiden in das holsteinische Gebiet vor den Toren der Stadt zu treiben, allerdings nur so weit im Umkreis, dass sie bei Einbruch der Dunkelheit die Haustiere durch die Tore der Stadt zurücktreiben konnten. Außerdem durften sie in der Trave bis zur Mündung hin fischen und erhielten das Recht der Holz-, Weiden- und Wiesennutzung zwei Meilen links und rechts der Trave zwischen Lübeck und „bis zum Dorfe Oldeslo“ , also Bad Oldesloe. Auch sollte Graf Adolph an der Travemündung keinen Zoll mehr erheben dürfen. Zum Ausgleich sollte Lübeck ihm 500 Mark in Silber zahlen. Auch Graf Heinrich von Ratzeburg war von den Lübecker Bürgern für die Einräumung der Nutzungsrechte zu entschädigen. |
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